AGB´s

Fa. Karl Kammerer KG
Abteilung CNC STEP Austria
Dammstr. 39
A-1200 Wien
Tel: 01/33075333
Fax: 01/3307533-12
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Inhalt und Abschluß der Lieferverträge
1. Für unsere Lieferungen gelten ausschließlich diese allgemeinen Verkaufsbedingungen.
2. Einkaufsbedingungen und andere Geschäftsbedingungen des Bestellers sind für uns unverbindlich, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen.
3. Unsere Angebote sind freibleibend. Der Auftrag gilt erst mit dem Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch Ausführung des Auftrages als angenommen.
4. Die Auftragsbestätigung ist für Inhalt und Umfang des Auftrages maßgebend. Vor und im Zusammenhang mit der Auftragsbestätigung gemachte Angaben über technische Daten sowie dem Besteller überlassene Unterlagen, Abbildungen, Zeichnungen und Prospekte sind nur verbindlich, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.
5. Abweichungen von diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen, ergänzende Vereinbarungen und Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich bestätigt worden sind. Dasselbe gilt für nachträgliche Änderungen und Ergänzungen von fest abgeschlossenen Lieferverträgen.
6. Im Hinblick auf die ständige technische Weiterentwicklung und Verbesserung unserer Produkte behalten wir uns Änderungen in Konstruktion und Ausführung gegenüber den in unseren verschiedenen Druckschriften gemachten Angaben vor, sofern der Wert der angebotenen Erzeugnisse hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
II. Preise
1. Für die Lieferung gelten die Listenpreise zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung.
2. Die Preise verstehen sich ab Lager Wien ausschließlich Verpackung.
3. Die Transportverpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Sie senden die Verpackung auf Ihre Kosten an uns zurück und wir erledigen deren Entsorgung. Sollten Sie die Transportverpackung nicht an uns zurücksenden, übernehmen Sie die Verantwortung für deren Entsorgung nach den Vorschriften der Verpackungsverordnung.
4. Die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer und die Verpackungskosten werden gesondert im Zusammenhang mit den Portokosten als Pauschale in Rechnung gestellt.
III. Lieferfrist
1. Dem Besteller übermittelte oder vereinbarte Lieferdaten gelten als Richtwerte und sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart sind.
2. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Datum des Einganges der Anzahlung oder nach Vereinbarung nach Erhalt unserer Auftragsbestätigung. Die Frist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand vor Fristablauf abgesandt wird.
3. Die Lieferfrist verlängert sich um die Zeit, bis der Besteller uns für die Ausführung des Auftrages vollständige Angaben und Unterlagen übergeben hat.
4. Alle vereinbarten Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Lieferzeit momentan für Maschinen ca. 4 Wochen.
5. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitsausfällen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie von uns nicht zu vertretenden Umständen, wie Mobilmachung, Krieg, Aufruhr und Betriebsstörung, wenn diese Hindernisse nachweislich die Fertigstellung oder Lieferung des Liefergegenstandes verzögern.
Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.
Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
6. Selbständige Teillieferungen darf der Besteller nicht zurückweisen.
IV. Lieferung, Versand, Gefahrübergang
1. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Teillieferungen gelten für Zahlungspflichten, Gefahrübergang und Gewährleistungspflichten als selbständige Lieferung.
2. Die Versandart, den Versandweg und die mit dem Versand beauftragte Firma können wir nach unserem Ermessen bestimmen, sofern der Besteller keine Weisungen gibt.
3. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung mit den Liefergegenständen unser Werk oder Lager verläßt. Das gilt auch bei Verwendung eigener Transportmittel.
V. Umtausch bzw. Rücknahme
1. Alle Einsendungen an die Firma sind frei Haus vorzunehmen. Versandkosten jeglicher Art werden nicht rückerstattet.
2. Der Umtausch von Warensendungen wird grundsätzlich mit einer Wertminderungspauschale von 20 % des Warenwertes belastet, soforn die Ware beim Kunden in Gebrauch war.
3. Mit dem Öffnen der Originalverpackung respektive der Plastikhülle kennt der Kunde unseren Urheberrechtsschutz und die Gewährleistungsbedingungen an. Originalverpackungen sind alle Verpackungen im eingeschweissten Zustand.
4.Bei verwehrter Annahme einer zuvor bestellten Ware ( Nachnahmerückläufer ), berechnen wir Ihnen die von uns in Zahlung gestellte Nachnahmege- und Porto-Gebühr sowie eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10% des Warenwertes.
VI. Zahlung
1. Die Ausstellung der Rechnung erfolgt am Bestelltag.
2. Zahlungen im Regelfall per Nachnahme oder Vorauskasse oder bar bei Abholung.
3. Das Recht, Forderungen abzutreten, bleibt vorbehalten.
4. Kommt der Kunde trotz Nachfristsetzung mehr als 10 Werktage in Verzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
5. Wechsel oder Schecks werden nur nach Vereinbarung und erfüllungshalber entgegengenommen. Diskont- und Einzugsspesen sowie Wechselsteuer gehen zu Lasten des Bestellers. Für die rechtzeitige Vorlage übernehmen wir keine Haftung.
6. Werden vereinbarte Teilzahlungsraten nicht eingehalten, dann wird der restliche Betrag sofort fällig. Wird uns ein Wechsel- oder Scheckprotest, eine Zahlungseinstellung oder ein sonstiges konkretes Anzeichen für eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Kunden bekannt, dann können wir ohne Rücksicht auf eine evtl. vereinbarte Stundung sofortige Bezahlung aller offenen Forderungen verlangen. Außerdem können wir in diesen Fällen die Auslieferung weiterer bestellter Ware von einer Vorauszahlung des Kaufpreises abhängig machen.
7. Aufrechnung ist ausgeschlossen mit Gegenforderungen, die von uns bestritten werden und nicht rechtskräftig festgestellt sind.
Im kaufmännischen Geschäftsverkehr ist auch die Zurückhaltung des Kaufpreises wegen derartiger Gegenforderungen ausgeschlossen.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Liefervertrag einschließlich Nebenforderungen ( z.B. Wechselkosten, Finanzierungskosten, Zinsen usw.) vor.
Ein Eigentumserwerb des Kunden an der Vorbehaltsware gem. § 950 BGB (durch Verarbeitung und/oder Bearbeitung der Vorbehaltsware zu einer neuen Sache) ist ausgeschlossen. Eine etwaige Ver- und/oder Bearbeitung durch den Kunden erfolgt in unserem Auftrag, ohne daß uns hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Der ver- und/oder bearbeitete Liefergegenstand dient zu unserer Sicherung in Höhe des Vorbehaltswarenwertes. Bei Verbindung mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen durch den Kunden, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Vorbehaltswarenwertes zu den anderen, verbundenen Gegenständen im Zeitpunkt der Verbindung zu. Der Kunde ist verpflichtet, den Eigentümer der anderen Sache von unserem Eigentumsvorbehalt in Kenntnis zu setzen. Im übrigen gilt für die aus der Verbindung entstehende neue Sache das gleiche wie bei der Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen.
2. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr behalten wir uns das Eigentum an den Liefergegenständen außerdem bis zur vollständigen Bezahlung aller Warenlieferungen und sonstigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor. Der Eigentumsvorbehalt erlischt mit dem vollständigen Kontoausgleich an den bis dahin gelieferten Waren.
3. Der Kunde darf die Liefergegestände vor Bezahlung aller gesicherten Forderungen weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen.
Über Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstige Gefährdungen unseres Eigentums durch Dritte hat der Kunde uns sofort zu benachrichtigen und das Abschriften der zugehörigen Unterlagen (Pfändungsprotokolle usw.) zu überlassen. Kosten einer Intervention gehen stets zu Lasten des Bestellers.
4. Der Kunde ist berechtigt, die Liefergegenstände im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges zu verarbeiten und weiter zu veräußern.
5. Für den Fall, daß der Kunde die Liefergegenstände vor Bezahlung aller gesicherten Forderungen veräußert, tritt er seine Forderungen aus dem Weiterverkauf bereits mit Abschluß des Liefervertrages an uns zur Sicherung der durch die Liefergegenstände gesicherten Forderungen ab. Wenn die Forderung aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrentverhältnis zwischen dem Kunden und seinem Kunden eingestellt wird, erstreckt sich diese Sicherungsabtretung in gleicher Höhe auf die Saldoforderung.
Der Kunde darf die abgetretenen Forderungen einziehen, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen. Zum Widerruf sind wir berechtigt, wenn unsere gesicherten Forderungen gefährdet werden, insbesondere wenn der Besteller mit seinen Zahlungen in Verzug gerät. Die Einziehungsermächtigung erlischt ohne weiteres zu dem Zeitpunkt, in dem der Kunden Zahlungen einstellt oder wenn über sein Vermögen durch ihn oder Dritte Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt wird.
Nach dem Widerruf bzw. Erlöschen der Einzugsermächtigung sind wir berechtigt und der Kunde verpflichet, die Abtretung dem Schuldner anzuzeigen. Der Kunde hat sich jeder Einziehung zu enthalten und dennoch eingehende Beträge für uns getrennt zu verwahren. Der Kunde hat uns auf Verlangen jederzeit schriftlich mitzuteilen, an wen er die Liefergegenstände weiterverkauft hat und uns alle Auskünfte und Unterlagen über die abgetretenen Forderungen zu geben.
6. Übersteigt der Wert für uns bestehender Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 25 %, dann sind wir auf Verlangen verpflichtet, die überschießenden Sicherheiten freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten bleibt uns überlassen.
7. Der Kunde verzichtet auf den Einwand der Vereinbarung eines Abtretungsverbotes zwischen ihm und dem Drittabnehmer. Er verpflichtet sich, mit Drittabnehmern unserer Ware ein Abtretungsverbot zu vereinbaren.
VIII. Gewährleistung und Mängelhaftung
1. Wir gewährleisten, daß die Liefergegenstände nach dem jeweiligen Stand der Technik frei von Fehlern sind.
2. Keine Gewähr übernehmen wir für Schäden, die aus ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, Nichtbeachtung von Anwendungshinweisen oder fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung entstanden sind. Anwendungstechnische Beratung geben wir nach bestem Wissen auf Grund unserer Erfahrungen. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung unserer Waren sind jedoch unverbindlich und befreien den Besteller nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen.
3. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach Empfang der Lieferung schriftlich anzuzeigen. Andernfalls sind hierfür alle Mängelansprüche ausgeschlossen. Im kaufmännischen Verkehr gelten ergänzend die §§ 377, 378 HGB.
4. Der Besteller hat uns die gerügten Liefergegenstände in Originalverpackung zurückzusenden. Wenn die Mängelrüge rechtzeitig erhoben und auch berechtigt ist, dann werden wir zur Gewährleistung nach unserer Wahl entweder die Liefergegenstände nachbessern oder andere fehlerfreie Ware liefern und die Versandkosten übernehmen. Falls die Nachbesserung oder Nachlieferung fehlschlägt, kann der Besteller Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
5. Schadensersatzansprüche können in allen Fällen, auch bei fehlgeschlagener Nachbesserung oder Nachlieferung, nur dann gegen uns geltend gemacht werden, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder wenn zugesicherte Eigenschaften fehlen.
IX. Haftung in sonstigen Fällen
1. In allen sonstigen Fällen, die in diesen Verkaufsbedingungen nicht von anderer Seite geregelt sind, sind alle Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art ausgeschlossen, gleichgültig, aus welchem Rechtsgrund sie hergeleitet werden. Dieser Haftungsausschluß gilt insbesondere auch bei Schlechterfüllung und Verletzung vorvertraglicher und vertraglicher Nebenpflichten und gilt auch für außervertragliche Ansprüche, insbesondere für Ansprüche aus unerlaubter Handlung und aus Produkthaftung. Der Haftungsausschluß erstreckt sich auf unsere Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen. Der Haftungsausschluß gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit und beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften.
X. Rücktritt und Entschädigung von nicht ausgeführten Bestellungen
1. Wir können vom Vertrag zurücktreten, wenn uns eine Zahlungseinstellung, die Eröffnung des Konkurs- oder gerichtlichen Vergleichsverfahrens, die Ablehnung des Konkurses mangels Masse, Wechsel- oder Scheckproteste oder andere konkrete Anhaltspunkte über Verschlechterungen in den Vermögensverhältnissen des Bestellers bekannt werden.
2. Wenn wir vom Vertrag zurücktreten oder wenn die Bestellung aus Gründen nicht ausgeführt wird, die der Kunde zu vertreten hat, dann hat der Kunde an uns für unsere Aufwendung und den entgangenen Gewinn eine pauschale Entschädigung von 15 % des Kaufpreises zu zahlen. Uns bleibt das Recht vorbehalten, Entschädigung für einen nachweisbar höheren Schaden zu verlangen.
Die pauschale Entschädigung mindert sich in dem Maße, wie der Kunde nachweist, daß Aufwendungen oder ein Schaden nicht entstanden sind.
XI. Eigentum und Urheberrechte an Unterlagen
1. An Zeichnungen, Skizzen, Spezifikationen, Mustern, Kostenvoranschlägen und anderen Unterlagen behalten wir unser Eigentum- und Urheberrecht. Sie dürfen anderen nicht ohne unsere ausdrückliche Zustimmung zugänglich gemacht werden und sind auf unser Verlangen einschließlich aller evtl. gefertigten Kopien und Abschriften sofort zurückzusenden.
XII. Schutzrechte
1. Soweit Programme Lieferbestandteil sind, erwirbt der Besteller hieran ein einfaches Nutzungsrecht. Die Übertragbarkeit des Nutzungsrechtes sowie das Anfertigen einer Sicherungskopie richtet sich im Einzelfall nach den Bestimmungen des Vorlieferanten. Das Anfertigen von Kopien ist grundsätzlich untersagt, es sei denn, im Einzelfall ist die Anfertigung einer Sicherheitskopie ausdrücklich gestattet worden. Der Kunde wird darüber hinaus alle geistigen Rechte an der Ware respektieren und im Falle des Wiederverkaufes die Nutzungsrechtsbeschränkung an seine Kunden wirksam weitergeben.
XIII. Erläuterung
1. Kunde im Sinne unserer Bedingungen ist jeglicher Abnehmer unserer Produkte, gleich ob Käufer oder Besteller.
XIV. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilunwirksamkeit, anwendbares Recht
1. Als Erfüllungsort für alle beiderseitigen aus dem Vertrag geschuldeten Leistungen, einschließlich evtl. Rückgewähransprüche wird Wien vereinbart.
2. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, die nicht zu den bezeichneten Gewerbetreibenden gehören, und mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird als Gerichtsstand für alle aus dem Vertrag sich ergebenden Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Scheckklagen Wien vereinbart. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
3. Sollte einer der in den AGB enthaltenen Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine wirksame Bestimmung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
4. Im grenzüberschreitenden Lieferverkehr gilt österreichisches Recht. Die Anwendung des Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen ist ausgeschlossen.